Vorsicht bei der Wohnflächenberechnung der Wohnfläche!

Im Laufe der Zeit hat sich in Deutschland eine gewisse Wohnkultur etabliert. Der Mensch hat im Laufe der Jahrtausende durch die Evolution das Wohnen in den eigenen vier Wänden (hierbei möglichst aus Beton) dem Leben zwischen Bäumen und Sträuchern vorgezogen.

Aber gerade hier sind dann Dinge zu beachten die unseren Vorfahren noch keine Sorgen gemacht haben. Denn heutzutage ist eine korrekte Wohnflächenberechnung ein nicht zu unterschätzender finanzieller Faktor.

Die Neben- / Betriebskosten werden über die Wohnfläche in Quadratmeter abgerechnet und werden daher zur „zweiten Miete“.

Wenn die Abweichungen bei der Wohnfläche größer als 10% sind, sind Korrekturen der Miete bei dem Vermieter einfacher zu erreichen. Dass in solchen Fällen die Miete gemindert werden kann und auch Rückzahlungen möglich sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen festgelegt (AZ. VIII ZR 219/03, VIII ZR 133/03). Ein Beispiel war eine Wohnung die anstatt der angeblich berechneten 180 qm nur 155 qm groß war.

Weil die Wohnfläche nun geringer ausfiel als angegeben, urteilte der BGH, dass die Miete um 14% gemindert werden kann (VIII ZR 347/04). Es ist aber wichtig zu wissen, dass mögliche Rückzahlungen allerdings nur bis zu drei Jahren möglich seien. Danach tritt die Verjährung ein.

Wichtig ist auf alle Fälle die richtige Wohnflächenberechnung für die Betriebskostenabrechnung. Berechnet werden schließlich viele Posten auf Basis der Quadratmeterzahl einer gemieteten Wohnung. Auch wenn die Differenz kleiner als 10% ist, können hier Korrekturen beim Vermieter  verlangt werden.

Dazu ist zu sagen, dass nach Wohnflächenverordnung berechnet werden muss, sofern es nicht anders im Mietvertrag vereinbart wurde.

In der Wohnflächenverordnung werden z.b. Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb von Wohnungen nicht mit in die Wohnflächenberechnung einfließen, Abstellräume innerhalb einer  Wohnung jedoch schon. In eine Wohnflächenberechnung mit einbezogen werden zu 25 oder 50% der Balkon oder die Terrasse. Bei Dachschrägen in Dachgeschossen ist besondere Sorgfalt geboten. Hier sollte man einen Fachmann beauftragen die Wohnfläche zu überprüfen.

(P08)

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